Antwort Wie geht es nach Widerspruch weiter? Weitere Antworten – Wie geht es nach einem Widerspruch weiter

Wie geht es nach Widerspruch weiter?
Wird der Widerspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so erlässt die Behörde einen sog. Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid ist eine Klage möglich. Vor einer Klage muss grundsätzlich erst Widerspruch eingelegt werden (Vorverfahren), weil erst nach einem erfolglosen Widerspruch eine Klage zulässig ist.Wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt, beginnt die Klagefrist, die in der Regel 1 Monat beträgt. Die Klage soll schriftlich erhoben werden. Es muss sich auch der Klage ergeben, wer die klagende und die beklagte Partei ist und um was es bei der Klage geht.Auswirkungen des Widerspruchs

Nach dem Widerspruch Einlegen wird der Bescheid (also eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung) in seiner Wirkung aufgeschoben. Nun prüft die betroffene Behörde (bzw. das betroffene Gericht), ob der Bescheid auch rechtmäßig ist.

Was macht man wenn der Widerspruch abgelehnt wurde : Um Klage gegen einen abgelehnten Widerspruchsbescheid zu erheben, wenden Sie sich direkt an das im Widerspruchsbescheid benannte zuständige Gericht. Dies können Sie selbst vornehmen. Alternativ können Sie zum Beispiel auch einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen. Bei dieser Vertretung können Ihnen Kosten entstehen.

Wie lange dauert eine Antwort auf einen Widerspruch

Grundsätzlich dürfte eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 3 bzw. 6 Monaten zulässig sein. Nach den Umständen des Einzelfalls kann diese Frist kürzer oder auch länger sein.

Wann ist ein Widerspruch erfolgreich : Ist Ihr Widerspruch zulässig, dann hat er in der Sache Erfolg, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und Sie tatsächlich in Ihren Rechten verletzt.

Bei dem Widerspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf. Der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung hat daher Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Grundsätzlich dürfte eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 3 bzw. 6 Monaten zulässig sein. Nach den Umständen des Einzelfalls kann diese Frist kürzer oder auch länger sein. Es gibt keine verbindli- chen Höchstfristen für eine Widerspruchsentscheidung.

Kann man 2 mal Widerspruch einlegen

Ein weiterer Einspruch ist nicht mehr zulässig.Sie sollten nicht zu lange damit warten, die Begründung nachzureichen. Denn eine Behörde oder öffentliche Stelle muss spätestens drei Monate nach Ihrem Widerspruch eine Entscheidung treffen.Gesetzlich ist vorgesehen, dass im Regelfall drei Monate nach Anfrage oder nach Widerspruch abgewartet werden müssen, bevor eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Grundsätzlich sind Sie also auf der sicheren Seite, wenn Sie drei Monate abwarten.

Das Ziel eines Widerspruchs ist es, Probleme gütlich zu lösen und ein gerichtliches Klageverfahren zu vermeiden. In den meisten Fällen hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die Sache, der man widerspricht, wird nicht rechtskräftig, bis über den Widerspruch entschieden wurde.

Wie schnell muss Behörde auf Widerspruch reagieren : Nach einem Widerspruch hat die Behörde 3 Monate Zeit, über den Widerspruch zu entscheiden. Auch hier gilt, wenn die Behörde das nicht tut, und Ihnen auch nicht mitteilt, warum eine Entscheidung noch nicht erfolgen konnte, können Sie sich mit der Untätigkeitsklage gerichtlich zur Wehr setzen.

Wie lange hat eine Behörde Zeit auf einen Widerspruch zu antworten : Sie sollten nicht zu lange damit warten, die Begründung nachzureichen. Denn eine Behörde oder öffentliche Stelle muss spätestens drei Monate nach Ihrem Widerspruch eine Entscheidung treffen.

Wann ist Widerspruch erfolgreich

Ist Ihr Widerspruch zulässig, dann hat er in der Sache Erfolg, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und Sie tatsächlich in Ihren Rechten verletzt.

Grundsätzlich dürfte eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 3 bzw. 6 Monaten zulässig sein. Nach den Umständen des Einzelfalls kann diese Frist kürzer oder auch länger sein.Grundsätzlich dürfte eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 3 bzw. 6 Monaten zulässig sein. Nach den Umständen des Einzelfalls kann diese Frist kürzer oder auch länger sein.